Häufig gestellte Fragen
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Wann kann ein Arbeitsplatz nicht gefördert werden?
Gefördert werden kann ein Arbeitsplatz in der Regel ab einem Beschäftigungsumfang von 18 Wochenstunden. Sollte behinderungsbedingt nur eine Beschäftigung von 15 Stunden in der Woche möglich sein, kann auch dies in Ausnahmefällen bei entsprechenden Nachweisen gefördert werden. Die Förderung von Mini-Jobs ist ausgeschlossen.
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Was muss ein Arbeitgeber bei der Förderung beachten?
Finanzielle Zuschüsse werden nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt wird. Das Integrationsamt berücksichtigt einen individuellen Eigenanteil des Arbeitgebers. Ein geförderter Arbeitsplatz unterliegt einer Bindungsfrist, das heißt, dass auf diesem Arbeitsplatz ein schwerbehinderter Mensch für eine bestimmte Zeit beschäftigt werden muss.
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Was muss ein Arbeitnehmer bei der Förderung beachten?
Finanzielle Zuschüsse werden nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt wird.
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Wie finde ich den richtigen Ansprechpartner?
Bei der Förderung von sozialversicherungspflichtig beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen bestehen verschiedene Zuständigkeiten. Je nach persönlicher und beruflicher Situation sind ein Rehabilitationsträger und/oder das Integrationsamt der richtige Ansprechpartner.
Die Berufsgenossenschaft/gesetzliche Unfallversicherung ist immer zuständig für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit stehen.
www.dguv.de
Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die Mindestversicherungszeit (15 Jahre) vorweisen kann und die Maßnahme aufgrund einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls (nicht Arbeits- oder Wegeunfall) zur Arbeitsplatzsicherung erforderlich ist.
www.deutsche-rentenversicherung.de
Die Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn die Mindestversicherungszeit (15 Jahre) für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei akuten gesundheitlichen Problemen noch nicht erfüllt ist oder es sich um Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von schwerbehinderten Menschen handelt bzw. zur Sicherung der Eingliederung bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes aus anderen als gesundheitlichen Gründen. Die Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit sind grundsätzlich arbeitsmarktbezogen. Sie sollen die Chancen des Einzelnen verbessern, einen festen Arbeitsplatz zu erhalten.
www.arbeitsagentur.de
Die Jobcenter sind eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers oder eine Einrichtung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie betreuen alle Arbeitslosengeld-II-Bezieher.
Das Integrationsamt ist der richtige Ansprechpartner, wenn es nicht um eine Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung geht, sondern um betriebsbedingte Maßnahmen aufgrund von technischer Weiterentwicklung, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, betrieblichen Innovationen sowie Veränderungen des betrieblichen Umfelds. Daneben kann auch bei einem Arbeitgeberwechsel auf Initiative eines schwerbehinderten Menschen der Arbeitsplatz aus behinderungsunabhängigen Gründen oder aufgrund von unternehmerischen Entscheidungen (Insolvenzen, Betriebsstilllegungen) gefördert werden.
Darüber hinaus leistet der Rehabilitationsträger nicht bei Beamten und Selbstständigen, wenn diese nicht freiwillig rentenversichert und die entsprechenden Anwartschaften erfüllt sind. Auch hier ist das Integrationsamt zuständig.
Die Leistungsgewährung durch einen Rehabilitationsträger bezieht sich immer auf die einzelne Person. Bei Maßnahmen zugunsten von mehreren schwerbehinderten und/oder gleichgestellten behinderten Menschen besteht keine Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zu einer Leistung. Auch hier ist das Integrationsamt zuständig.
www.integrationsaemter.de/kontakt
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Was muss ein Arbeitgeber bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen beachten?
Besonderer Kündigungsschutz – ein Arbeitgeber darf erst nach Zustimmung durch das Integrationsamt eine Kündigung aussprechen
Auf eigenen Wunsch Freistellung von Mehrarbeit – die Arbeitszeit, die über 8 Stunden werktäglich (!) hinausgeht
Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub – zusätzlich zum gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch
Diskriminierungsverbot aufgrund der Behinderung
www.talentplus.de
Schichtarbeit – im Gegensatz zum Mutterschutz und Jugendschutz gibt es kein pauschales Beschäftigungsverbot für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Direktionsrecht – der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Direktionsrechts auf die Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen
Besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern
Abschluss- und Gesellenprüfung – die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen bei der Prüfung sind zu berücksichtigen, z.B.:
- eine besondere Organisation der Prüfung, z.B. Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Ausbildungsplatz, Einzel- statt Gruppenprüfung,
- eine besondere Gestaltung der Prüfung, Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben, zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben,
- die Zulassung spezieller Hilfen, z.B. größere Schriftbilder, Anwesenheit einer Vertrauensperson, Zulassung besonders konstruierter Apparaturen, Einschaltung eines Gebärdensprachdolmetschers.
Weitere Informationen: Kammern von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und die Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Zusatzinfo für Ausbilderwww.bibb.de